Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 19. Januar 2022BEK 2021 190MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2021, SU 2020 849);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Juli 2021 wurde A.________ durch das Kantonsgericht der am 16. Juli 2019 begangenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (Anklagedossier 4) schuldig gesprochen. Die Strafkammer hielt die mehrfachen Aussagen der Verletzten für glaubhaft, weil sie konstant seien und keine Übertreibungen erkennen lassen, sondern vielmehr entlastende Momente zu Gunsten des Angeklagten enthalten würden (STK 2021 8vom 6. Juli 2021 E. 3 = U-act. 15.0.92). In der Voruntersuchung dieses Strafurteils erhob indes A.________ seinerseits Strafanzeige gegen B.________. Er beschuldigt sie, ihm Stichverletzungen zugefügt und ihn falsch angeschuldigt zu haben. Das diesbezügliche Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung und qualifizierte einfache Körperverletzung stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. November 2021 ein. Mit bei der Post am 25. November 2021 aufgegebenen Eingabe will A.________ diese Verfügung nicht akzeptieren und bittet „um die Kantonsgerichtsmeinung“. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26. November 2021 unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung der Eingabe innert laufender Rechtsmittelfrist aufgefordert, namentlich dazu, genau die Gründe anzugeben, welche einen anderen Entscheid nahelegen, wobei er auf die Begründung der Vorinstanz eingehen müsse (BEK 2021 190KG-act. 2). Daraufhin gab der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2021 bei der Post eine „Berufungserklärung“ auf (KG-act. 7), welche nachträglich durch einen Bevollmächtigten am 14. Dezember 2021 unterzeichnet wurde (KG-act. 9).2.Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren